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Mieterhöhung prüfen

Schriftlich begründet, Kappungsgrenze beachtet, fünfzehn Monate seit der letzten Erhöhung — sonst ist sie angreifbar.

Eine Mieterhöhung wird nicht automatisch wirksam. Sie ist ein Verlangen, dem Sie zustimmen — oder eben nicht. Bevor Sie unterschreiben, lohnt der Blick auf drei Punkte.

Die Fristen

Wartefrist seit letzter Erhöhung15 Monate
Kappungsgrenze20 % in 3 Jahren; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vielerorts 15 %
Ihre Überlegungsfristbis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang
Bei Nichtzustimmungder Vermieter muss klagen — es passiert nichts automatisch

Typische Fehler

Was Sie tun können

  1. 01Prüfen, ob das Schreiben eine Begründung enthält — ohne sie ist es unwirksam.
  2. 02Die geforderte Miete mit dem örtlichen Mietspiegel vergleichen.
  3. 03Kappungsgrenze über drei Jahre nachrechnen, nicht nur die aktuelle Erhöhung.
  4. 04Nicht vorschnell zustimmen: Die Überlegungsfrist gehört Ihnen.

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Ansprüche hängen vom Einzelfall, vom Mietvertrag und vom Bundesland ab. Im Streitfall hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht.

Wo die 15-Prozent-Grenze gilt

In 132 baden-württembergischen Städten und Gemeinden darf die Miete nur um 15 statt 20 Prozent steigen. Steht Ihr Ort dabei, sehen Sie es hier:

AchernAitrachAltbachAspergBacknangBad BellingenBad KrozingenBad SchussenriedBaienfurtBöblingenBodman-LudwigshafenBötzingenDeggenhausertalDenkendorfDettingen an der ErmsDielheimDietenheimEdingen-NeckarhausenEhrenkirchenEisenbach (Hochschwarzwald)Eislingen/FilsEllhofenEmmendingenEningen u. AchalmEsslingen am NeckarFellbachFilderstadtFreiamtFreiburg i. BrFrickingenFriedrichshafenFriesenheimGöppingenGottenheimGraben-NeudorfGüglingenGundelfingenHäg-EhrsbergHeddesheimHeidelbergHeilbronnHeiligenbergHeitersheimHolzgerlingenHoßkirchHülbenIttlingenJagsthausenKappel-GrafenhausenKarlsruheKenzingenKernen im RemstalKippenheimKirchardtKirchheim unter TeckKirchzartenKißleggKorbKorntal-MünchingenKornwestheimLahr/SchwarzwaldLeonbergLichtensteinLörrachGesetzblatt für Baden-WürttembergJahrgang 2025Nr. 145 vom 19. Dezember 2025 LudwigsburgMahlbergMahlstettenMalsburg-MarzellMalterdingenMarchMaselheimMassenbachhausenMeckenbeurenMeißenheimMerklingenMerzhausenMetzingenMöglingenMühlackerMühlhausen-EhingenMühlingenNeuhausen auf den FildernNeulußheimNürtingenOberhausen-RheinhausenOffenburgOstfildernPfaffenhofenPfaffenweilerPfedelbachPforzheimPhilippsburgReichenauReilingenReutlingenRheinhausenRiederichRiegel am KaiserstuhlSalachSasbachSasbach am KaiserstuhlSchallstadtSchutterwaldSchwaikheimSchwarzachSindelfingenSt. Leon-RotStegenSteinenbronnStockachStuttgartTeningenTübingenUlmUmkirchUntermarchtalUtzenfeldVogtVogtsburg im KaiserstuhlWaldkirchWeil am RheinWeingartenWembachWernau (Neckar)WiddernWieslochWittnauWolfeggWutachZwiefalten

Quelle: GBl. 2025 Nr. 145 vom 19.12.2025, gültig bis 31. Dezember 2026.

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